Die Leistungen der Sozialversicherung ermöglichen es den anspruchsberechtigten Ehegatten, Leistungen auf der Grundlage der Arbeitsgeschichte ihres Partners zu beantragen.
Leistungen der Sozialversicherung ermöglichen es den berechtigten Ehegatten ab 62 Jahren oder denjenigen, die sich um ein Kind unter 16 Jahren kümmern, Leistungen auf der Grundlage der Arbeitsgeschichte ihres Partners zu beanspruchen, wenn sie nicht selbst zum Programm beigetragen haben. Die Leistungen werden auf die Hälfte der Leistung des Arbeitnehmers bei vollem Renteneintrittsalter begrenzt und können nicht erhöht werden, wenn der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme des vollen Renteneintrittsalters hinauszögert. Die beste Strategie für den Anspruch auf Leistungen der Ehegatten hängt oft von der persönlichen finanziellen Situation ab und beinhaltet in der Regel eine Wartezeit bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (65-67). Ausnahmen können gemacht werden, wenn Langlebigkeit ein Anliegen ist oder wenn der Ehepartner sich um ein qualifiziertes Kind kümmert. Im Falle des Todes eines höherverdienenden Ehegatten kann der überlebende Ehegatte den höheren Anspruch auf seine eigene Leistung oder den des verstorbenen Ehegatten geltend machen.